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WEG- VERWALTERVERTRAG |
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WEG - Verwaltervertrag
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Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen
Zwischen den Eigentümern der Wohnungseigentumsanlage:
_________________________________________
- nachstehend Eigentümergemeinschaft genannt-
und der
Immobilienverwaltung Uwe Zahn, Rauentaler Straße 40, 76437 Rastatt
- nachstehend Verwalter genannt -
wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:
Wichtige Vorbemerkung: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsmäßige Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ, den Verwalter. Nach § 20 WEG kann die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.
Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Dieses setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch spezielle an den Grundsätzen ordnungsmäßiger, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung orientierte Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und Finanzverwaltung erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften voraus.
Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringende Leistung. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Verwalterfirmen möglich.
In diesem Vertrag wird unterschieden zwischen den Grundleistungen des Verwalters, auf die sich die Grundvergütung bezieht, und den besonderen Leistungen, die der Verwalter aufgrund des Vertrages oder aufgrund von Beschlüssen der Wohnungseigentümer erbringt. Die besonderen Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Die detaillierte Beschreibung der Leistungen zeigt das breite Spektrum der täglichen Arbeit des Verwalters auf.
I. Bestellung und Abberufung des Verwalters
1. Die Verwalterbestellung erfolgte * gemäß Teilungserklärung (§ 8 WEG)/ Teilungsvertrag (§ 3 WEG) vom_____________ * durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom _________ zu TOP ____
für die Zeit vom __________ bis _______________ .
2. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich.
3. Der Verwalter kann das Verwalter-Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen.
II. Abschluss und Beendigung des Verwaltervertrages
1. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gemäß Ziffer I.1 abgeschlossen.
2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der Eigentümergemeinschaft und von dem Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas anderes bestimmt.
Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet; soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch ( B ) gekennzeichnet.
Allgemeine kaufmännische GeschäftsführungVorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen (WEV) Grundleistungen
Teilnahme an einer Verwaltungsbeiratssitzung zur Vorbereitung der ordentlichen WEV mit Erörterung von Tagungsort, Tagungszeitpunkt und Tagungsordnung;Vorbereitung der ordentlichen WEV durch Anmietung eines Tagungraumes auf Kosten der Eigentümergemeinschaft, Erstellen einer Anwesenheitsliste, ggf. Erarbeiten von Beschlussvorlagen;Einberufung der ordentlichen WEV, zu der alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen - soweit nicht die Gemeinschaftsordnung eine längere Frist vorschreibt - schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden sind; die Einladung ist an die letzte, dem Verwalter bekannte Adresse des jeweiligen Wohnungseigentümers zu versenden;Leitung und organisatorische Abwicklung ( z.B. Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungsergebnisse sowie deren Bekanntgabe ) der ordentlichen WEV, die auch während der üblichen Geschäftszeiten des Verwalters abgehalten werden kann;Stellungnahme zu allen Tagesordnungspunkten in der ordentlichen WEV;Erstellung einer Niederschrift über die Versammlung in Form eines Ergebnisprotokolls sowie Vorlage beim Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats - soweit vorhanden - und bei einem Wohnungseigentümer zur Unterschrift;Gewährung der Einsichtnahme in Niederschriften; Besondere Leistungen
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung weiterer WEV mit den Grundleistungen a) bis f), soweit diese nicht aufgrund schuldhaften Verhaltens des Verwalters erforderlich sind;Versendung von Ablichtungen der Niederschrift über die WEV an jeden Wohnungseigentümer.Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer Grundleistungen
Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der sonstigen Grundleistungen des Verwalters erfordern Besondere Leistungen
Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters außerhalb des Rahmens der sonstigen Grundleistungen erfordern ( Sonderaufgaben ).
Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten Grundleistungen
Mitwirkung an der Aufstellung und Änderung von Haus- und Nutzungsordnungen für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Einrichtungen und Anlagen ( z.B. Waschküche, Fahrstuhl );Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnungen sowie deren Durchsetzung, ggf. durch beauftragte Dritte ( z.B. den Hausmeister oder Bewachungspersonal ) auf Kosten der Eigentümergemeinschaft;Teilnahme an zwei Verwaltungsbeiratssitzungen jährlich ( ohne Rechnungsprüfung ) während der üblichen Bürozeiten;Mündliche und schriftliche Auskunftserteilung einschließlich der Gewährung der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gegenüber der Eigentümergemeinschaft sowie gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, die hieran ein berechtigtes Interesse haben; Führung der erforderlichen Korrespondenz;
Besondere Leistungen
Teilnahme an Verwaltungsbeiratssitzungen außerhalb der üblichen Bürozeiten;Teilnahme an weiteren ( mehr als zwei jährlich ) Verwaltungsbeiratssitzungen;Erstellen und Versenden von Ablichtungen im Rahmen von Auskunfts- und Informationspflichten des Verwalters;Bearbeitung von allen Eigentumsübergängen, einschließlich einer etwaigen Zustimmung zur Veräußerung.Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und Überwachung ihrer ordnungsmäßigen Durchführung Grundleistungen
Beratung über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Abschlusses von Verträgen;Einholung von Angeboten, bei Personal ggf. Insertion, auf Kosten der Eigentümergemeinschaft;Stichprobenweise Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Verträge, ggf. durch Beauftragte der Eigentümergemeinschaft wie z.B. den Hausmeister; Besondere Leistungen
Beiziehen von Sonderfachleuten für die Vorbereitung und Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung von Verträgen, soweit hierzu Kenntnisse erforderlich sind, die über die eines erfahrenen Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft hinausgehen;
Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen Grundleistungen
geordnete Aufbewahrung sämtlicher Verwaltungsunterlagen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums während des Bestehens der Eigentümergemeinschaft erforderlich sind, z.B. Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Haus- und Nutzungsordnungen, Eigentümerlisten, Niederschriften über Eigentümerversammlungen, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und behördlicher Verwaltungsakte, Aufteilungspläne, Bestandspläne, Schließpläne Sicherungsscheine, Generalschlüssel, Betriebsanleitungen usw.;geordnete Aufbewahrung sonstiger Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Verträge mit Dritten, Abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen mit Konten, Buchungsbelege und Bankauszüge, solange sie unmittelbare Auswirkungen haben, und bis zur vollständigen Abwicklung der Verträge;im übrigen Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen in entsprechender Anwendung der steuerlichen Vorschriften, insbesondere gem. § 41 Abs. 1 S.6 EStG und § 147 AO; nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ist der Verwalter berechtigt, die diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen zu vernichten, soweit die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen; Besondere Leistungen
Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind ( B ).
Juristische VerwaltungAbschluss aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge Grundleistungen
Anstellungsvertrag mit einem Hausmeister und sonstigem Dienstpersonal einschließlich der Erstellung objektbezogener Dienstanweisungen, ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen;Versicherungsverträge: Brandversicherung, Leitungswasser- und Sturmversicherung, Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ( bei Vorhandensein eines Öltanks );Wartungsverträge: z.B. für Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Fahrstuhl, Gemeinschaftsantenne;Mietverträge über Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, z.B. Kfz-Stellplätze im Freien oder eine Hausmeisterwohnung, ggf. auch die Anmietung einer im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Wohnung und deren Weitervermietung an den Hausmeister ( B );Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen, die der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, z.B. Gartengeräte, Hausmeisterwerkzeug;Energielieferungsverträge z.B. über die Lieferung von Strom, Wasser, Gas, oder ggf. über den Einkauf von Heizöl;Werkverträge zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung, insbesondere mit Bauhandwerkern, Ingenieuren und Architekten;Verträge mit Kreditinstituten über die Aufnahme von Darlehen bis zur Höhe von 1/6 der Summe des beschlossenen Gesamtwirtschaftsplanes, soweit die Eigentümergemeinschaft nicht etwas anderes beschließt;Verträge mit Kreditinstituten über die Führung von Bankkonten, Verwaltung eines Depots und Anlage von Geldern;Verträge mit einer Heizungsabrechnungsfirma über die Erstellung einer Heizkostenabrechnung;sonstige zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge; Besondere Leistungen
Verträge gem. a) bis k), soweit für deren Abschluss Kenntnisse eines Sonderfachmanns erforderlich sind, die über die Kenntnisse eines erfahrenen Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft hinausgehen;Verträge mit dem Veräußerer von Wohnungseigentum, insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum ( B );Abschluss weiterer, in lit. B) nicht genannter Versicherungsverträge, z.B. Glasbruchversicherung, Hagelschadenversicherung ( B ).Beendigung, insbesondere Kündigung der in Ziff. 2.1. genannten VerträgeTeilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer Grundleistungen
Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtshandlungen, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, insbesondere- die Abgabe der Erklärungen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunksempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers oder der Eigentümergemeinschaft erforderlich sind; - die Abgabe sachdienlicher Erklärungen gegenüber dem jeweiligen Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles;Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;Durchführung von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; Besondere Leistungen
Erteilung von Informationen an die Wohnungseigentümer über wesentliche Vorgänge, insbesondere über den Inhalt von zugestellten, gegen die Wohnungseigentümer gerichtete Klagen oder Anträgen in Wohnungseigentumssachen;Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Maßnahmen gem. lit. c).Gerichtliche Vertretung der Eigentümer Grundleistungen
Beratung der Eigentümer über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren;Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Wohnungseigentümer;Führung des Verkehrs mit dem namens der Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalt, insbesondere dessen Information bei Anträgen auf Zahlung rückständigen Hausgeldes an die Wohnungseigentümergemeinschaft; Besondere Leistungen
Leistungen gem. lit. c) in anderen gerichtlichen Verfahren, z.B. im Beweissicherungsverfahren wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, im Klageverfahren wegen Restfertigstellung, Nachbesserung und Gewährleistung;Vertretung der Wohnungseigentümer in mündlichen Verhandlungen;Teilnahme an Verfahren in Wohnungseigentumssachen, an denen der Verwalter kraft Gesetztes beteiligt ist;Vertretung in öffentlich-rechtlichen Verfahren, z.B. zur Grundstücksgestaltung oder in Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn.Finanz- und VermögensverwaltungEinrichtung und Unterhaltung einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Buchhaltung Grundleistungen
Datenerfassung und Datenpflege;Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten zur Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer sowie der Einhaltung des Wirtschaftsplans;Geordnete Aufbewahrung der Belege;Einrichtung und Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung ; Besondere Leistungen
Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters inne hatte.Rechnungswesen Grundleistungen
kaufmännische Rechnungsprüfung;Bewirken der Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti;Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der Erlöse aus Waschmünzenverkäufen;Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen;Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums;
Besondere Leistungen
Tätigkeiten gem. lit. a) - e) in Bezug auf Rechnungen und Zahlungen, die nicht das gemeinschaftliche Eigentum insgesamt ( Sonderbetriebsausgaben ) oder die einen Zeitraum betreffen, in denen ein Dritter das Verwalter-Amt innehatte. Wirtschaftsplan und Einziehung von Hausgeldern Grundleistungen
Aufstellung eines Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr;Berechnung, Abruf und Einziehung des Hausgeldes auf der Grundlage des von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplanes; die Wohnungseigentümer verpflichten sich insoweit am Lastschriftverfahren teilzunehmen;Buchungsgemäße Verarbeitung von Veränderungen der Hausgeldzahlungspflicht aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne; Besondere Leistungen
Anmahnen rückständiger Hausgelder;Berechnung, Anforderung und Einforderung von Zahlungen außerhalb des Wirtschaftsplane ( Sonderumlagen );Zusätzliche Tätigkeiten aufgrund Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren der Wohnungseigentümer.Rechnungslegung und Jahresabrechnung Grundleistungen
Erstellung der Jahresabrechnung in Form einer Gesamtabrechnung und einer Aufteilung des Abrechnungsergebnisses auf jeden Wohnungseigentümer ( Einzelabrechnung ), und zwar - soweit möglich - unter Einbeziehung der Heizkostenabrechnung, die von einer mit der Ablesung und Abrechnung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu beauftragenden Wärmedienstfirma zu erstellen ist;Anforderung und Einziehung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Beträge sowie Auszahlung aus der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Guthaben;Buchungsmäßige Verarbeitung der Ergebnisse der beschlossenen Abrechnung;Teilnahme an der Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat; Besondere Leistungen
Überprüfung von Jahresabrechnungen und Erstellung von Jahresabrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Verwalter-Amt innehatte ( B );Teilnahme an der Prüfung der Jahresabrechnung durch beauftragte Sonderfachleute, z.B. durch einen Sachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer;Rechnungslegung während des Geschäftsjahres außerhalb der Jahresabrechnung;Erstellung von Abrechnungen und Erteilung von Auskünften, die ein Wohnungseigentümer für die Abrechnung mit seinem Mieter benötigt;Abrechnung mit besonderem Umsatzsteuerausweis sowie Umsatzsteuererklärungen.Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder Grundleistungen
Eröffnung und Führung eines Hausgeldkontos und eines Instandhaltungsrückstellungskontos bei einem oder mehreren Kreditinstituten; beide Konten sind als offene Fremdkonten zu führen, deren Inhaber also sämtliche Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind; beide Konten sind getrennt vom Vermögen des Verwalters und vom Vermögen Dritter zu führen;Überweisung der Instandhaltungsrückstellung spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres, wobei der Verwalter berechtigt ist, die Mittel der Instandhaltungsrückstellung zur Abdeckung kurzfristiger Liquiditätsengpässe auf dem Hausgeldkonto in Anspruch zu nehmen;
Besondere Leistungen
Eröffnung und Führung weiterer Konten und Depots ( B ).
Das Hausgeldkonto lautet wie folgt:
Kontoinhaber: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ____________________
-vertreten durch den Verwalter Uwe Zahn-
Konto-Nr.: ______________ Bankleitzahl __________________
Kreditinstitut: _________________________
Technische VerwaltungDurchführung der für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen. Grundleistungen
Überwachung des baulichen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums;Beratung der Eigentümergemeinschaft über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;Einholung von Kostenvoranschlägen;Überwachung der Arbeiten;technische RechnungsprüfungAbnahme der ArbeitenRüge festgestellter MängelOrganisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind; Besondere Leistungen
Tätigkeiten gem. lit. c) bis g) bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren Durchführung die Zuziehung eines Sonderfachmanns erfordern oder deren Auftragssumme einen Betrag von EUR 5.000,00 übersteigt.
Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen) Grundleistungen
Stellungnahme zu beabsichtigten baulichen Veränderungen; Besondere Leistungen
sämtliche über lit. a) hinausgehende Leistungen.Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer Grundleistungen
Beratung über den Inhalt zweckmäßiger Beschlussfassungen;Beratung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten; Besondere Leistungen
Teilnahme an der Abnahme und Hinzuziehung eines Sachverständigen ( B );Vorbereitung der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer auf Restfertigstellung, Nachbesserung und Gewährleistung ( B );Beauftragung und Koordinierung von Sonderfachleuten, z.B. von Sachverständigen und Rechtsanwälten.
IV. Vollmacht des Verwalters
Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen.Der Verwalter wird weiter bevollmächtigt, die Wohnungseigentümer im Außenverhältnis, auch gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen.Der Verwalter kann Untervollmacht erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer stets einen Rechtsanwalt beauftragen.Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, auf der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachturkunde den Wohnungseigentümern unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Verwalter nicht zu. V. Haftung
Der Verwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten.Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt € 50.000,- .
VI. Vergütung
Der Verwalter erhält für die aus diesem Vertrag von ihm zu erbringenden Grundleistungen eine monatliche Vergütung von zur Zeit € je Wohnung
€ je Garage / Abstellplatz
€ _______________________ je gewerblich oder freiberuflich genutzter Einheit
€ _______________________ je sonstigem Teileigentum.
Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundleistungen stehenden Auslagen wie Porti, Telefon etc. werden nicht zusätzlich vergütet.
Die Vergütung für die Grundleistungen ist monatlich im voraus fällig.
Die Vergütung für die Grundleistungen ist wie folgt anzupassen: Verändert sich das Tarifgehalt der Angestellten der Wohnungswirtschaft der Ortsklasse I Gruppe 3, 7 Berufsjahre um mehr als 5% gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. dem Zeitpunkt der letzten Anpassung nach dieser Bestimmung, so verändern sich 80% der Vergütung des Verwalters im gleichen Verhältnis, während 20% der Vergütung des Verwalters unverändert bleiben. Die Veränderung umfasst sowohl Erhöhungen als auch Ermäßigungen. Die Veränderung tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Veränderung des Tarifes. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Wertsicherungsklausel. Sollte diese Wertsicherungsklausel nicht genehmigt werden, so werden die Parteien eine genehmigungsfreie Anpassungsklausel vereinbaren.
Soweit Leistungen des Verwalters nach Aufwand abgerechnet werden, beträgt der Stundensatz für Inhaber, Geschäftsführer und Prokuristen €;
für Sachbearbeiter €;
für Schreibkräfte ____________________________________ €;
für Auszubildende ___________________________________ €.
Die zusätzliche Vergütung erhält der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft, und diese wird mit der jeweiligen Rechnungsstellung fällig, es sei denn, dass nachstehend unter lit a) bis g) zur Vergütung oder zum Schuldner der Vergütung etwas anderes vereinbart ist.
Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Besonderen Leistungen stehenden Auslagen wie Porti, Telefon, Telefax werden gegen Nachweis erstattet. Fotokopien werden mit 0,50 € je Stück berechnet. Der Verwalter erhält zusätzlich
für die Erarbeitung von Eigentumsübergängen gem. 1.3.i EUR 100,00 vom Veräußerer3.2.f vom jeweiligen Wohnungseigentümer
3.3.d EUR 5,00 je Mahnung, zahlbar vom säumigen Wohnungseigentümer3.3.e3% aus der Sonderumlage
3.3.f EUR 2,50 je Buchungsmonat pro Hausgeldkonto, zahlbar durch den am Lastschriftverfahren nicht teilnehmenden Wohnungseigentümer3.4.h und ider jeweilige Wohnungseigentümer4.1.i und 4.2.b3,4% der Schlussrechnungssumme ( bis EUR 125.000,00 ) 3,1% der Schlussrechnungssumme ( über EUR 125.000,00 ) Die zusätzliche Vergütung wird mit der jeweiligen Rechnungsstellung fällig.
VII. Schlussbestimmungen
Die Wohnungseigentümer haben ihren Sondernachfolger zum Eintritt in diesen Verwaltervertrag zu verpflichten; der Verwalter stimmt dem jeweiligen Eintritt schon jetzt zu.Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt und Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt.Der Verwalter ist berechtigt für einzelne Wohnungseigentümer Leistungen ( z.B. Betriebskostenabrechnung mit Mietern ) gegen Entgelt zu erbringen.Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Entstehung.Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Beschluss und Zustimmung des Verwalters.Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
______________________ , den _________________
_____________________________ _________________________________ Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft
1) vertreten durch___________________________ _________________________________________ die durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom ____________ zu Tagesordnungspunkt ___________ zum Abschluss des Verwaltervertrages ermächtigt sind.
2) Die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters erfolgte durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom _____________ zu Tagesordnungspunkt __. Die Niederschrift ist auszugsweise als Anlage beigefügt.
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BGB § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzli | BGB § 579 Fälligkeit der Miete
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